Fahrgastthemen
Dokumentation
Zur Rechtslage bei Verspätungen der Eisenbahnen
(Stand Januar 2003)Geltendes Recht bei als Eisenbahn zugelassenen Verkehrsunternehmen ist § 17 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der nachfolgenden Fassung:
"Verspätung oder Ausfall von Zügen: Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen. |
Danach "hat" die Eisenbahn für die Weiterbeförderung zu sorgen - ohne Rücksicht auf die Zugart oder Wagenklasse des dafür eingesetzten Zuges, "soweit möglich" - das heißt nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten. Wenn also ein Zug kommt, der zum gleichen Verkehrsunternehmen gehört, müssen die Fahrgäste mitgenommen werden. Die Deutsche Bahn AG verhält sich treuwidrig, wenn sie sich darauf berufen sollte, dass es sich bei Fernverkehrsunternehmen "um ein anderes Verkehrsunternehmen" handelt. Sie muss nämlich die Weiterbeförderung nicht nur mit eigenen, sondern auch mit fremden Ressourcen organisieren. Gegenüber einem Verkehrsunternehmen, das nicht zum DB-Konzern gehört, gilt das nicht unmittelbar. Der Reisende hat aber einen Schadensersatzanspruch, wenn der das Unternehmen des verspäteten Zuges nicht die Weiterbeförderung mit dem anderen Unternehmen organisiert.
Auch für Verbund-Fahrschein-Inhaber gilt nichts anderes.
Im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr steht in den Beförderungsbedingungen:
§ 1 Geltungsbereich Die Beförderungsbedingungen gelten für die
Beförderung von Personen, Tieren und Sachen im Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr, in der Folge. VRR" genannt, in den unter Ziffer A.3.2.1
dargestellten kommunalen Grenzen des VRR-Verbundraumes. [...] § 5 Einnehmen der Plätze, Benutzung bestimmter Züge der Deutschen Bahn AG, Zuschläge (1) Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. (2) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. .[..]
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Damit ist ausdrücklich auf die Vorschrift des § 17 EVO verwiesen. Ein Ausschluß von zuschlagpflichtigen Zügen von der Heranziehung nach § 17 EVO ist nicht gegeben - weder aus "betrieblichen Gründen" noch "zur Erfüllung der Beförderungspflicht".
Für Fahrgäste mit Fahrscheinen zum DB-Tarif gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der DB AG. Diese lauten wie folgt:
9. Haftung 9.1 Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
9.1.1 Das Verkehrsunternehmen haftet dem Reisenden für den Schaden, der
dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall oder Verspätung des Zuges
oder Versäumnis des Anschlusszuges nicht bis um 01.00 Uhr des Folgetages
mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden kann
oder dass unter den gegebenen Umständen eine solche Fortsetzung nicht
zumutbar ist. Der Schadenersatz umfaßt die dem Reisenden im Zusammenhang
mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden
Personen entstandenen angemessenen Kosten. Sofern dies preisgünstiger
und zumutbar ist, kann ein anderes Verkehrsmittel auf Kosten des
Verkehrsunternehmens benutzt werden. Die Ersatzpflicht besteht nicht,
wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das
Anschlussversäumnis auf
9.1.2 Hat
eine Zugverspätung zur Folge, dass der Reisende den Anschluss an einen
anderen Zug oder den letzten fahrplanmäßig vorgesehenen Anschluss an ein
öffentliches Verkehrsmittel versäumt oder fällt ein Zug ganz oder auf
Teilstrecken aus, kann der Reisende -ggf. anstelle des Anspruchs auf
Schadenersatz nach Nr. 9.1.1 - auch |
Damit weichen die Beförderungsbedingungen der DB teilweise zugunsten, teilweise aber auch zuungunsten der Reisenden von der gesetzlichen Grundlage ab. Soweit der Fahrgast durch die EVO besser gestellt wird, gilt die EVO, denn durch Beförderungsbedingungen kann das Gesetz nicht eingeschränkt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr! Recherche: Rainer Engel; Text: 28. Jan. 2003